Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

21.04.1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

römisch zwei. Abschnitt.

Standesvertretung.

Paragraph 18, (1) Zur Vertretung der selbständig erwerbstätigen Dentisten wird eine Standesvertretung der Dentisten mit der Bezeichnung „Österreichische Dentistenkammer'' in Wien mit Landesgeschäftsstellen für die Bundesländer errichtet.

  1. Absatz 2,Die „Österreichische Dentistenkammer'', in der Folge kurz Dentistenkammer genannt, ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Dentistenkammer" zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in die Aufschrift einen auf ihren Wirkungskreis hinweisenden Zusatz aufzunehmen.