Bundesrecht konsolidiert

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Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz Art. 1

Kurztitel

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 279/1949

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz wird bis 31. März 1950 verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2011

Gesetzesnummer

20000703

Dokumentnummer

NOR40008077

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/279/A1/NOR40008077

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