Kurztitel

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1949,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Text

Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz wird bis 31. März 1950 verlängert.