Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wuchergesetz 1949 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wuchergesetz 1949

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 271/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

17.12.1949

Außerkrafttretensdatum

30.09.1979

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines wucherischen Vertrages.

Paragraph 7,

Ist ein Vertrag nach den vorstehenden Bestimmungen nichtig, so hat jeder der beiden Teile alles zurückzustellen, was er aus dem nichtigen Geschäfte zu seinem Vorteil erhalten hat. Insbesondere sind Geldzahlungen mit den gesetzlichen Zinsen vom Empfangstage zurückzuerstatten, die übergebenen Sachen zurückzustellen oder deren Wert zur Zeit des Empfanges zu ersetzen, die auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Verwendungen zu ersetzen und für die Benützung und die Entwertung der Sache in der Zwischenzeit eine angemessene Vergütung zu leisten. Ergibt sich aus der Berechnung der beiderseitigen Ansprüche ein Mehranspruch für einen der Vertragsteile, so haftet hiefür die für den vertragsmäßigen Anspruch erworbene Sicherstellung.

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10001899

Dokumentnummer

NOR40255542

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/271/P7/NOR40255542

Navigation im Suchergebnis