Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wuchergesetz 1949
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
17.12.1949
Außerkrafttretensdatum
30.09.1979
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines wucherischen Vertrages.
§ 7.Paragraph 7,
Ist ein Vertrag nach den vorstehenden Bestimmungen nichtig, so hat jeder der beiden Teile alles zurückzustellen, was er aus dem nichtigen Geschäfte zu seinem Vorteil erhalten hat. Insbesondere sind Geldzahlungen mit den gesetzlichen Zinsen vom Empfangstage zurückzuerstatten, die übergebenen Sachen zurückzustellen oder deren Wert zur Zeit des Empfanges zu ersetzen, die auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Verwendungen zu ersetzen und für die Benützung und die Entwertung der Sache in der Zwischenzeit eine angemessene Vergütung zu leisten. Ergibt sich aus der Berechnung der beiderseitigen Ansprüche ein Mehranspruch für einen der Vertragsteile, so haftet hiefür die für den vertragsmäßigen Anspruch erworbene Sicherstellung.
Im RIS seit
11.09.2023
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10001899
Dokumentnummer
NOR40255542