Bundesrecht konsolidiert

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Wuchergesetz 1949 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wuchergesetz 1949

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 271/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines wucherischen Vertrages.

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Ist ein Vertrag nach den vorstehenden Bestimmungen nichtig, so hat jeder der beiden Teile alles zurückzustellen, was er aus dem nichtigen Geschäfte zu seinem Vorteil erhalten hat. Insbesondere sind Geldzahlungen mit den gesetzlichen Zinsen vom Empfangstage zurückzuerstatten, die übergebenen Sachen zurückzustellen oder deren Wert zur Zeit des Empfanges zu ersetzen, die auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Verwendungen zu ersetzen und für die Benützung und die Entwertung der Sache in der Zwischenzeit eine angemessene Vergütung zu leisten. Ergibt sich aus der Berechnung der beiderseitigen Ansprüche ein Mehranspruch für einen der Vertragsteile, so haftet hiefür die für den vertragsmäßigen Anspruch erworbene Sicherstellung.
  2. Absatz 2,Ist jedoch die Gewährung oder Verlängerung von Kredit nach den vorstehenden Bestimmungen nichtig, so hat der Benachteiligte für den erhaltenen Kreditbetrag vom Empfangstag bis zur Rückzahlung – sofern im Vertrag nicht eine geringere Verzinsung vorgesehen ist – Zinsen in der Höhe des Zweifachen des im Zeitpunkt der Schließung des Vertrags von der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzten Eskontzinsfußes (Paragraph 48, Absatz 4, des Nationalbankgesetzes 1955) zu vergüten. Er kann für die Rückzahlung des Erhaltenen die im Vertrag vorgesehenen Zahlungsfristen in Anspruch nehmen. Bestimmungen, nach denen der Benachteiligte in besonderen Fällen weitergehende Rechte hat, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10001899

Dokumentnummer

NOR12025178

Alte Dokumentnummer

N2194910338S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/271/P7/NOR12025178

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