(2)Absatz 2,Ist jedoch die Gewährung oder Verlängerung von Kredit nach den vorstehenden Bestimmungen nichtig, so hat der Benachteiligte für den erhaltenen Kreditbetrag vom Empfangstag bis zur Rückzahlung – sofern im Vertrag nicht eine geringere Verzinsung vorgesehen ist – Zinsen in der Höhe des Zweifachen des im Zeitpunkt der Schließung des Vertrags von der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzten Eskontzinsfußes (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes 1955) zu vergüten. Er kann für die Rückzahlung des Erhaltenen die im Vertrag vorgesehenen Zahlungsfristen in Anspruch nehmen. Bestimmungen, nach denen der Benachteiligte in besonderen Fällen weitergehende Rechte hat, bleiben unberührt.Ist jedoch die Gewährung oder Verlängerung von Kredit nach den vorstehenden Bestimmungen nichtig, so hat der Benachteiligte für den erhaltenen Kreditbetrag vom Empfangstag bis zur Rückzahlung – sofern im Vertrag nicht eine geringere Verzinsung vorgesehen ist – Zinsen in der Höhe des Zweifachen des im Zeitpunkt der Schließung des Vertrags von der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzten Eskontzinsfußes (Paragraph 48, Absatz 4, des Nationalbankgesetzes 1955) zu vergüten. Er kann für die Rückzahlung des Erhaltenen die im Vertrag vorgesehenen Zahlungsfristen in Anspruch nehmen. Bestimmungen, nach denen der Benachteiligte in besonderen Fällen weitergehende Rechte hat, bleiben unberührt.