Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Drittes Rückgabegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
14.09.1949
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 4.Paragraph 4,
Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können, soweit sie bei Inkrafttreten desselben fällig sind, nur innerhalb zweier Jahre ab seinem Inkrafttreten, sonst nur innerhalb zweier Jahre ab Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung verlängert werden.
Schlagworte
Anmeldefrist, Antragsfrist
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015
Gesetzesnummer
10000222
Dokumentnummer
NOR12003772
Alte Dokumentnummer
N1194911228S