Kurztitel

Drittes Rückgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1949,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.09.1949

Text

Paragraph 4,

Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können, soweit sie bei Inkrafttreten desselben fällig sind, nur innerhalb zweier Jahre ab seinem Inkrafttreten, sonst nur innerhalb zweier Jahre ab Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung verlängert werden.