Bundesrecht konsolidiert

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Amtshaftungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtshaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 20/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

AHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

römisch II. Abschnitt.

Verfahren.

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Geschädigte soll den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zunächst schriftlich auffordern, ihm binnen einer Frist von drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil ablehnt. Das im Paragraph 9, genannte Gericht kann dem Ersatzwerber für dieses Aufforderungsverfahren nach den Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt beigeben.
  2. Absatz 2Hat der Geschädigte den Rechtsträger zur Anerkennung eines Anspruches nicht oder nicht hinreichend deutlich aufgefordert oder die Klage vor Ablauf der Frist von drei Monaten erhoben oder den Anspruch erst im Laufe des Rechtsstreites geltend gemacht, so steht dem Rechtsträger, soweit er den Ersatzanspruch anerkennt oder erfüllt, für die Dauer von drei Monaten ab Geltendmachung, längstens jedoch bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung, Kostenersatz nach Paragraph 45, ZPO zu.

Anmerkung

ÜR: Art. XL und XLI Z 8 und 10, BGBl. Nr. 343/1989

Schlagworte

Mahnverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2013

Gesetzesnummer

10000227

Dokumentnummer

NOR12012972

Alte Dokumentnummer

N1198912037F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/20/P8/NOR12012972

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