Bundesrecht konsolidiert

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Amtshaftungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtshaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 20/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.02.1949

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Abkürzung

AHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

römisch II. Abschnitt.

Verfahren.

Paragraph 8, Der Geschädigte hat zunächst den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zur Anerkennung des Ersatzanspruches schriftlich aufzufordern. Kommt dem Geschädigten binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung beim Rechtsträger eine Erklärung über sein Begehren nicht zu oder wird innerhalb dieser Frist der Ersatz ganz oder zum Teile verweigert, so kann er den Ersatzanspruch durch Klage gegen den Rechtsträger geltend machen.

Schlagworte

Mahnverfahren

Gesetzesnummer

10000227

Dokumentnummer

NOR12003789

Alte Dokumentnummer

N1194912959P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/20/P8/NOR12003789

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