Absatz eins,Bei Geltendmachung des Ersatzanspruches muß ein bestimmtes Organ nicht genannt werden; es genügt der Beweis, daß der Schaden nur durch die Rechtsverletzung eines Organes des beklagten Rechtsträgers entstanden sein konnte.
Amtshaftungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,
Paragraph 2
01.02.1949
31.12.2013