Kurztitel

Amtshaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei Geltendmachung des Ersatzanspruches muß ein bestimmtes Organ nicht genannt werden; es genügt der Beweis, daß der Schaden nur durch die Rechtsverletzung eines Organes des beklagten Rechtsträgers entstanden sein konnte.
  2. Absatz 2,Der Ersatzanspruch besteht nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können.
  3. Absatz 3,Aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden.