Bundesrecht konsolidiert

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Amtshaftungsgesetz § 13

Kurztitel

Amtshaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 20/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz besteht für Personen, die als Organ eines Rechtsträgers handeln oder gehandelt haben, keine dienstrechtliche oder vergleichbare Pflicht zur Geheimhaltung.
  2. Absatz 2,Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Antrag einer Partei auch dann auszuschließen (Paragraph 172, ZPO), wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die sonst durch eine Pflicht zur Geheimhaltung gedeckt wären.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat überdies den anwesenden Personen auf Antrag einer Partei die Geheimhaltung von Tatsachen, die sonst durch eine Pflicht zur Geheimhaltung gedeckt wären, zur Pflicht zu machen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. Die Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung (Paragraph 301, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,).

Anmerkung

Anstatt § 309 StG nunmehr § 301 StGB (vgl. Art. VIII Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/1974).

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10000227

Dokumentnummer

NOR40270762

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/20/P13/NOR40270762

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