Bundesrecht konsolidiert

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Amtshaftungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtshaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 20/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.02.1949

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

AHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind weder das Organ noch die als Zeugen oder Sachverständigen zu vernehmenden Personen zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Antrag einer Partei auch dann auszuschließen (Paragraph 172, ZPO.), wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckt wären.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat überdies den anwesenden Personen auf Antrag einer Partei die Geheimhaltung von Tatsachen, die sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckt wären, zur Pflicht zu machen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. Die Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung ist ebenso zu bestrafen wie eine gesetzwidrige Verlautbarung (Paragraph 309, StG.).

Anmerkung

Anstatt § 309 StG nunmehr § 301 StGB (vgl. Art. VIII Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/1974).

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2013

Gesetzesnummer

10000227

Dokumentnummer

NOR12003794

Alte Dokumentnummer

N1194912964P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/20/P13/NOR12003794

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