Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Amtshaftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.02.1949
Außerkrafttretensdatum
28.02.2013
Abkürzung
AHG
Index
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind weder das Organ noch die als Zeugen oder Sachverständigen zu vernehmenden Personen zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Antrag einer Partei auch dann auszuschließen (§ 172 ZPO.), wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckt wären.Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Antrag einer Partei auch dann auszuschließen (Paragraph 172, ZPO.), wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckt wären.
(3)Absatz 3,Das Gericht hat überdies den anwesenden Personen auf Antrag einer Partei die Geheimhaltung von Tatsachen, die sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckt wären, zur Pflicht zu machen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. Die Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung ist ebenso zu bestrafen wie eine gesetzwidrige Verlautbarung (§ 309 StG.).Das Gericht hat überdies den anwesenden Personen auf Antrag einer Partei die Geheimhaltung von Tatsachen, die sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckt wären, zur Pflicht zu machen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. Die Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung ist ebenso zu bestrafen wie eine gesetzwidrige Verlautbarung (Paragraph 309, StG.).
Anmerkung
Anstatt § 309 StG nunmehr § 301 StGB (vgl. Art. VIII Strafrechtsanpassungsgesetz,
BGBl. Nr. 422/1974).
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2013
Gesetzesnummer
10000227
Dokumentnummer
NOR12003794
Alte Dokumentnummer
N1194912964P