Bundesrecht konsolidiert

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Amtshaftungsgesetz § 11

Kurztitel

Amtshaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 20/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss für rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht gemäß Paragraph 2, abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu beantragen. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Rechtssache handelt, die gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehört.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtungen der Gerichte gemäß Artikel 89, Absatz 2 und 3 und Artikel 139, Absatz 6, B-VG bleiben unberührt.

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000227

Dokumentnummer

NOR40148292

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/20/P11/NOR40148292

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