Bundesrecht konsolidiert

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Amtshaftungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtshaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 20/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht gemäß Paragraph 2, abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu beantragen. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn der Bescheid in einer Angelegenheit erlassen wurde, die gemäß Artikel 133, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtungen der Gerichte gemäß Artikel 89, Absatz 2 und 3 und Artikel 139, Absatz 6, B-VG bleiben unberührt.

Schlagworte

Unterbrechung

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2013

Gesetzesnummer

10000227

Dokumentnummer

NOR40148287

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/20/P11/NOR40148287

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