Bundesrecht konsolidiert

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Religionsunterrichtsgesetz § 2b

Kurztitel

Religionsunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 190/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 324/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2b

Inkrafttretensdatum

01.09.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

70/07 Schule und Kirche

Beachte

Abs. 1: teilweise Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 2 b,
  1. Absatz eins,In den unter Paragraph eins, Absatz eins, fallenden Schulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen vom Schulerhalter ein Kreuz anzubringen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Absatz eins, gilt hinsichtlich jener Schularten, bezüglich deren Erhaltung dem Bund die Grundsatzgesetzgebung und den Ländern die Ausführungsgesetzgebung zukommt, als Grundsatzbestimmung.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich jener Schulen, bezüglich deren Erhaltung die Gesetzgebung ausschließlich den Ländern zukommt, bleibt die Regelung der im Absatz eins, behandelten Frage der Landesgesetzgebung vorbehalten.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 243/1962

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2015

Gesetzesnummer

10009217

Dokumentnummer

NOR12118064

Alte Dokumentnummer

N7194928321L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/190/P2b/NOR12118064

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