Kurztitel

Religionsunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 b

Inkrafttretensdatum

01.09.1975

Beachte

Absatz eins :, teilweise Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,In den unter Paragraph eins, Absatz eins, fallenden Schulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen vom Schulerhalter ein Kreuz anzubringen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Absatz eins, gilt hinsichtlich jener Schularten, bezüglich deren Erhaltung dem Bund die Grundsatzgesetzgebung und den Ländern die Ausführungsgesetzgebung zukommt, als Grundsatzbestimmung.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich jener Schulen, bezüglich deren Erhaltung die Gesetzgebung ausschließlich den Ländern zukommt, bleibt die Regelung der im Absatz eins, behandelten Frage der Landesgesetzgebung vorbehalten.