der Bestandgegenstand im Zeitpunkte des Eintrittes der Behinderung zum überwiegenden Teil untervermietet war, es sei denn, daß eine demokratische Organisation (§ 1) der Untermieter war, oderder Bestandgegenstand im Zeitpunkte des Eintrittes der Behinderung zum überwiegenden Teil untervermietet war, es sei denn, daß eine demokratische Organisation (Paragraph eins,) der Untermieter war, oder