Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 aufgehoben durch BGBl. Nr. 53/1963

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.1962

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

römisch vier. TEIL
Vollstreckung und Sicherung der nicht durch Finanzämter eingehobenen Landes- und Gemeindeabgaben.

Paragraph 83,
  1. Absatz eins,Für die Vollstreckung und Sicherung der Abgaben der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, die durch eigene Organe dieser Körperschaften eingehoben werden, und für das Zusammentreffen der zugunsten dieser Abgaben geführten Vollstreckungen mit gerichtlichen Vollstreckungen sind die Vorschriften des römisch eins. bis römisch drei. Teiles dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Es gelten hiebei die folgenden Abweichungen:

    Ziffer eins Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte Körperschaft.

    Ziffer 2 Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen Vorschriften mit der Vollstreckung betraute Behörde; sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde um die Durchführung der Vollstreckung ersuchen.

    Ziffer 3 Die in Ziffer 2, bezeichnete Behörde hat die Aufgaben zu besorgen, die nach dem römisch eins. bis römisch drei. Teil dieses Hauptstückes den Finanzämtern obliegen. Vollstreckungsbehörde zweiter Instanz ist die der Vollstreckungsbehörde (Ziffer 2,) im Instanzenzug vorgesetzte Behörde.

    Ziffer 4 Die in Paragraph 79,, Abs. (2), dem Finanzamt auferlegte Verpflichtung, das Verwertungsverfahren dem Gericht zu überlassen, trifft die in Ziffer 2, bezeichnete Vollstreckungsbehörde.

    Ziffer 5 Als Exekutionstitel kommen neben den in Paragraph 4, genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind.

    Ziffer 6 Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger [Abs. (1)] bei der gleichen Vollstreckungshandlung begründeten Pfandrechte stehen im Rang einander gleich. Die Kosten der Verwahrung sind von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu tragen. Ein Verkaufserlös ist nach dem Rang der Pfandrechte zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042318

Alte Dokumentnummer

N3194914968T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P83/NOR12042318

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