Abgabenexekutionsordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1963,
BG
Paragraph 83
01.01.1950
31.12.1962
AbgEO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Ziffer eins Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte Körperschaft.
Ziffer 2 Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen Vorschriften mit der Vollstreckung betraute Behörde; sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde um die Durchführung der Vollstreckung ersuchen.
Ziffer 3 Die in Ziffer 2, bezeichnete Behörde hat die Aufgaben zu besorgen, die nach dem römisch eins. bis römisch drei. Teil dieses Hauptstückes den Finanzämtern obliegen. Vollstreckungsbehörde zweiter Instanz ist die der Vollstreckungsbehörde (Ziffer 2,) im Instanzenzug vorgesetzte Behörde.
Ziffer 4 Die in Paragraph 79,, Abs. (2), dem Finanzamt auferlegte Verpflichtung, das Verwertungsverfahren dem Gericht zu überlassen, trifft die in Ziffer 2, bezeichnete Vollstreckungsbehörde.
Ziffer 5 Als Exekutionstitel kommen neben den in Paragraph 4, genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind.
Ziffer 6 Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger [Abs. (1)] bei der gleichen Vollstreckungshandlung begründeten Pfandrechte stehen im Rang einander gleich. Die Kosten der Verwahrung sind von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu tragen. Ein Verkaufserlös ist nach dem Rang der Pfandrechte zu verwenden.
26.09.2023
10003825
NOR12042318
N3194914968T