Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

römisch zwei. TEIL.

Sicherung.

Paragraph 78,
  1. Absatz eins,Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (Paragraph 232, der Bundesabgabenordnung) kann zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
  2. Absatz 2,Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Im übrigen sind die Bestimmungen des römisch eins. Teiles sinngemäß anzuwenden. Das Bundesministerium für Finanzen kann hinsichtlich der Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens von den Grundsätzen des Paragraph 26, abweichende Anordnungen über die Voraussetzungen des Eintrittes der Zahlungspflicht treffen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40072318

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P78/NOR40072318

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