Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 78
Inkrafttretensdatum
01.01.1950
Außerkrafttretensdatum
30.12.2005
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
II. TEIL.römisch zwei. TEIL.
Sicherung.
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages [§ 16 des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, B. G. Bl. Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung von Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz – Abg. E. G.)] kann zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
(2)Absatz 2,Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Im übrigen sind die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden. Das Bundesministerium für Finanzen kann hinsichtlich der Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens von den Grundsätzen des § 26 abweichende Anordnungen über die Voraussetzungen des Eintrittes der Zahlungspflicht treffen.Im übrigen sind die Bestimmungen des römisch eins. Teiles sinngemäß anzuwenden. Das Bundesministerium für Finanzen kann hinsichtlich der Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens von den Grundsätzen des Paragraph 26, abweichende Anordnungen über die Voraussetzungen des Eintrittes der Zahlungspflicht treffen.
Anmerkung
Statt: § 16 AbgEG,
BGBl. Nr. 103/1949 nunmehr: § 232 BAO,
BGBl. Nr. 194/1961 (sinngemäße Änderung des Verweises durch § 321 BAO,
BGBl. Nr. 194/1961)
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042313
Alte Dokumentnummer
N3194914963T