Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 68,
  1. Absatz eins,Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis nicht mehr als sechs Monate oder werden Bezüge nach Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 EO und die nicht vom Pensionsversicherungsträger gewährten gesetzlichen Pensionsvorschüsse nicht mehr als zwei Monate unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen.
  2. Absatz 2,Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Abgabenschuldner infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstgebers keine Anwendung. Sinkt das Diensteinkommen unter den unpfändbaren Betrag, erreicht es aber innerhalb von drei Jahren wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des dritten Satzes auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen.
  3. Absatz 3,Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes, aber innerhalb von drei Jahren danach den unpfändbaren Betrag überschreitet.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12051714

Alte Dokumentnummer

N3199222067J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P68/NOR12051714

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