(2)Absatz 2,Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Abgabenschuldner infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstherrn keine Anwendung. Sinkt das Diensteinkommen unter den der Vollstreckung unterliegenden Betrag, erreicht es aber innerhalb von fünf Jahren wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechtes auch auf die erhöhten Bezüge.