Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen.

Paragraph 60,

Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Finanzamt auf Antrag des Abgabenschuldners den Pfändungsbescheid entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Abgabenschuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbescheides mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbescheid zugestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042296

Alte Dokumentnummer

N3194914946T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P60/NOR12042296

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