Abgabenexekutionsordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
BG
Paragraph 60
01.01.1950
29.02.1992
AbgEO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Finanzamt auf Antrag des Abgabenschuldners den Pfändungsbescheid entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Abgabenschuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbescheides mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbescheid zugestellt wird.
12.06.2023
10003825
NOR12042296
N3194914946T