Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51c
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Nicht abgeholte Gegenstände
§ 51c.Paragraph 51 c,
Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten.
Die Sätze 2 bis 4 des § 48 Abs. 4 sind anzuwenden. Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten., Die Sätze 2 bis 4 des Paragraph 48, Absatz 4, sind anzuwenden.
Im RIS seit
23.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR40115196