Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Nicht abgeholte Gegenstände

Paragraph 51 c,

Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten., Die Sätze 2 bis 4 des Paragraph 48, Absatz 4, sind anzuwenden.