Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 51

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Verwendung des Verkaufserlöses

Paragraph 51,
  1. Absatz einsAus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß Paragraph 40, oder Paragraph 50, verfallenen Sicherheit, abzüglich der Versteigerungs- und Schätzungskosten hat die Abgabenbehörde zunächst die Gebühren und Kosten des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (Paragraph 26,) zu berichtigen und den Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen; hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid zuzustellen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für die Verwendung eines auf andere Art erzielten Erlöses.
  3. Absatz 3Dritte können ihr besseres Recht nur im Wege der Klage geltend machen.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218081

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P51/NOR40218081

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