(1)Absatz eins,Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß § 40 oder § 50 verfallenen Sicherheit, abzüglich der Versteigerungs- und Schätzungskosten hat das Finanzamt zunächst die Gebühren und Kosten des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (§ 26) zu berichtigen und den Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen; hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid zuzustellen.Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß Paragraph 40, oder Paragraph 50, verfallenen Sicherheit, abzüglich der Versteigerungs- und Schätzungskosten hat das Finanzamt zunächst die Gebühren und Kosten des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (Paragraph 26,) zu berichtigen und den Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen; hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid zuzustellen.