(1)Absatz eins,Vollstreckungsbehörde ist das Finanzamt, dem die Einhebung der Abgabe obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist, auch andere Finanzämter oder Zollämter, in deren Amtsbereich die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist, um Durchführung der Vollstreckung ersuchen. Die in diesem Bundesgesetz für Finanzämter vorgesehenen Vorschriften gelten sinngemäß auch für die Zollämter.