Bundesrecht konsolidiert: Abgabenexekutionsordnung § 5, tagesaktuelle Fassung

Abgabenexekutionsordnung § 5

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Durchführung der Vollstreckung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsVollstreckungsbehörde ist jene Abgabenbehörde, der die Einhebung der Abgabe obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist, auch eine andere Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung um Durchführung der Vollstreckung ersuchen.
  2. Absatz 2Die Abgabenbehörde hat die Vollstreckung von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen; sie bedient sich hiebei der Vollstrecker.
  3. Absatz 3Die Vollstrecker haben sich zu Beginn der Amtshandlung (vor Durchführung der erteilten Aufträge) unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und eine Ausfertigung des Auftrages der Abgabenbehörde auf Durchführung der Vollstreckung (Vollstreckungsauftrag) auszuhändigen.
  4. Absatz 4Die Vollstrecker sind berechtigt, die durch die Vollstreckung zu erzwingenden Zahlungen und sonstigen Leistungen entgegenzunehmen; sie haben deren Empfang zu bestätigen.

Schlagworte

Zuständigkeit, Exekutionsbeamter

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218047

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P5/NOR40218047