Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abgabenexekutionsordnung § 47

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Aufforderung zum Bieten

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Die Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Angebote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.
  3. Absatz 3,Vor dem Schluss der Versteigerung ist das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen.

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40115179

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P47/NOR40115179

Navigation im Suchergebnis