Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 47
Inkrafttretensdatum
01.01.1950
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Die Versteigerung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Hierauf wird zum Bieten aufgefordert.
(2)Absatz 2,Die Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Versteigerung ist fortzusetzen, so lange höhere Anbote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.
(4)Absatz 4,Der den Termin leitende Vollstrecker hat das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2010
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042283
Alte Dokumentnummer
N3194914933T