Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Die Versteigerung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Hierauf wird zum Bieten aufgefordert.
  2. Absatz 2,Die Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Versteigerung ist fortzusetzen, so lange höhere Anbote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.
  4. Absatz 4,Der den Termin leitende Vollstrecker hat das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042283

Alte Dokumentnummer

N3194914933T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P47/NOR12042283

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