Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Schätzung

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Der Versteigerung ist ein Sachverständiger beizuziehen, welcher die einzelnen zur Versteigerung gelangenden Gegenstände bewertet. Fehlt es an Sachverständigen, die alle zum Verkaufe bestimmten Gegenstände zu bewerten verstehen, so können, falls es sich um größere Mengen oder um Gegenstände größeren Wertes handelt, für die einzelnen Gruppen von Gegenständen verschiedene Sachverständige beigezogen werden. Bei Bewertung von Gold- und Silbersachen ist auch der Metallwert anzugeben.
  2. Absatz 2,Kostbarkeiten, Warenlager und andere Gegenstände, deren Schätzung bei der Versteigerung selbst untunlich ist, sind schon vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen schätzen zu lassen.
  3. Absatz 3,Gelangen lediglich Gegenstände zur Versteigerung, welche bereits im Sinne des vorstehenden Absatzes geschätzt wurden, so ist die Versteigerung ohne Beiziehung eines Sachverständigen abzuhalten.
  4. Absatz 4,Gelangen Einrichtungsgegenstände oder Gegenstände minderen oder allgemein bekannten Wertes zur Versteigerung, so können diese ohne Beiziehung eines Sachverständigen geschätzt werden.
  5. Absatz 5,Die Person des Sachverständigen wird bestimmt
    1. Ziffer eins
      bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus von diesem,
    2. Ziffer 2
      sonst vom Finanzamt.
  6. Absatz 6,Befinden sich auf einem gepfändeten Gegenstand Daten Dritter, die im Sinne des Datenschutzgesetzes zu schützen sind, so sind sie auf Antrag des Abgabenschuldners im Zuge der Schätzung zu löschen.

Schlagworte

Schätzwert, Schätzmeister, Rufpreis

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40115176

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P44/NOR40115176

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