Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abgabenexekutionsordnung § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Die Versteigerung wird durch den Vollstrecker vollzogen. Der Versteigerung ist ein Sachverständiger beizuziehen, welcher die einzelnen zur Versteigerung gelangenden Gegenstände bewertet. Fehlt es an Sachverständigen, die alle zum Verkaufe bestimmten Gegenstände zu bewerten verstehen, so können, falls es sich um größere Mengen oder um Gegenstände größeren Wertes handelt, für die einzelnen Gruppen von Gegenständen verschiedene Sachverständige beigezogen werden. Bei Bewertung von Gold- und Silbersachen ist auch der Metallwert anzugeben.
  2. Absatz 2,Kostbarkeiten, Warenlager und andere Gegenstände, deren Schätzung bei der Versteigerung selbst untunlich ist, hat der Vollstrecker schon vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abschätzen zu lassen.
  3. Absatz 3,Gelangen lediglich Gegenstände zur Versteigerung, welche bereits im Sinne des vorstehenden Absatzes abgeschätzt sind, so ist die Versteigerung ohne Beiziehung eines Sachverständigen abzuhalten.
  4. Absatz 4,Die Person des Sachverständigen wird vom Finanzamt bestimmt.

Schlagworte

Schätzwert, Schätzmeister, Rufpreis

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042280

Alte Dokumentnummer

N3194914930T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P44/NOR12042280

Navigation im Suchergebnis