Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
01.01.1950
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Die Versteigerung wird durch den Vollstrecker vollzogen. Der Versteigerung ist ein Sachverständiger beizuziehen, welcher die einzelnen zur Versteigerung gelangenden Gegenstände bewertet. Fehlt es an Sachverständigen, die alle zum Verkaufe bestimmten Gegenstände zu bewerten verstehen, so können, falls es sich um größere Mengen oder um Gegenstände größeren Wertes handelt, für die einzelnen Gruppen von Gegenständen verschiedene Sachverständige beigezogen werden. Bei Bewertung von Gold- und Silbersachen ist auch der Metallwert anzugeben.
(2)Absatz 2,Kostbarkeiten, Warenlager und andere Gegenstände, deren Schätzung bei der Versteigerung selbst untunlich ist, hat der Vollstrecker schon vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abschätzen zu lassen.
(3)Absatz 3,Gelangen lediglich Gegenstände zur Versteigerung, welche bereits im Sinne des vorstehenden Absatzes abgeschätzt sind, so ist die Versteigerung ohne Beiziehung eines Sachverständigen abzuhalten.
(4)Absatz 4,Die Person des Sachverständigen wird vom Finanzamt bestimmt.
Schlagworte
Schätzwert, Schätzmeister, Rufpreis
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2010
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042280
Alte Dokumentnummer
N3194914930T