Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Die Versteigerung erfolgt an dem Orte, an welchem sich die gepfändeten Sachen befinden, wenn nicht das Finanzamt von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners anordnet, daß die Gegenstände an einen anderen Ort zur Versteigerung versendet werden. Letzteres ist namentlich bei Gegenständen von großem Werte, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Sammlungen, u. dgl. zulässig.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung können besondere Einrichtungen behufs Vornahme von Versteigerungen in öffentlichen Versteigerungsanstalten getroffen werden.

Anmerkung

Zu Abs. 2: V: BGBl. Nr. 157/1949, Art. I

Schlagworte

Versteigerungsort

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042279

Alte Dokumentnummer

N3194914929T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P43/NOR12042279

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