Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 104/1949

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Versteigerung erfolgt an dem Orte, an welchem sich die gepfändeten Sachen befinden, wenn nicht das Finanzamt von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners anordnet, daß die Gegenstände an einen anderen Ort zur Versteigerung versendet werden. Letzteres ist namentlich bei Gegenständen von großem Werte, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Sammlungen, u. dgl. zulässig.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung können besondere Einrichtungen behufs Vornahme von Versteigerungen in öffentlichen Versteigerungsanstalten getroffen werden.