Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Alle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.
  2. Absatz 2,Auch Gegenstände, deren Verkauf aus freier Hand gemäß Paragraph 38, angeordnet wurde, sind im Wege öffentlicher Versteigerung zu verkaufen, wenn sie innerhalb drei Wochen nach Erteilung des Verkaufsauftrages aus freier Hand nicht verkauft werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042275

Alte Dokumentnummer

N3194914925T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P39/NOR12042275

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