(2)Absatz 2,Auch Gegenstände, deren Verkauf aus freier Hand gemäß § 38 angeordnet wurde, sind im Wege öffentlicher Versteigerung zu verkaufen, wenn sie innerhalb drei Wochen nach Erteilung des Verkaufsauftrages aus freier Hand nicht verkauft werden.Auch Gegenstände, deren Verkauf aus freier Hand gemäß Paragraph 38, angeordnet wurde, sind im Wege öffentlicher Versteigerung zu verkaufen, wenn sie innerhalb drei Wochen nach Erteilung des Verkaufsauftrages aus freier Hand nicht verkauft werden.