Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 104/1949

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Alle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.
  2. Absatz 2,Auch Gegenstände, deren Verkauf aus freier Hand gemäß Paragraph 38, angeordnet wurde, sind im Wege öffentlicher Versteigerung zu verkaufen, wenn sie innerhalb drei Wochen nach Erteilung des Verkaufsauftrages aus freier Hand nicht verkauft werden.