Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abgabenexekutionsordnung § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

18.08.1999

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Akteneinsicht.

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Der Abgabenschuldner kann Einsicht in die das Vollstreckungsverfahren betreffenden Akten begehren und auf seine Kosten von einzelnen Aktenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen vom Vorstand des Finanzamtes gestattet werden, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen und keine zu beachtende Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benötigten Aktenstücke dem Vollstrecker nicht entzogen werden.
  2. Absatz 2,Ist der Abgabenschuldner blind oder hochgradig sehbehindert und nicht vertreten (Paragraphen 80, ff BAO), so ist ihm auf Verlangen der Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12057325

Alte Dokumentnummer

N3199914435O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P25/NOR12057325

Navigation im Suchergebnis