Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abgabenexekutionsordnung § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 521/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

02.12.1981

Außerkrafttretensdatum

17.08.1999

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Akteneinsicht.

Paragraph 25,

Der Abgabenschuldner kann Einsicht in die das Vollstreckungsverfahren betreffenden Akten begehren und auf seine Kosten von einzelnen Aktenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen vom Vorstand des Finanzamtes gestattet werden, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen und keine zu beachtende Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benötigten Aktenstücke dem Vollstrecker nicht entzogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042261

Alte Dokumentnummer

N3194914911T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P25/NOR12042261

Navigation im Suchergebnis