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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 94b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94b

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

27.12.2019

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 100 Abs. 100

Text

Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

Paragraph 94 b,
  1. Absatz eins,Bei Vertragsbediensteten,
    1. Ziffer eins
      deren Dienstverhältnis zum Bund am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, aufrecht ist und
    2. Ziffer 2
      die nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6 GehG oder Paragraph 94 a, Absatz 5,) übergeleitet wurden und
    3. Ziffer 3
      deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)
    ist die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen.
  2. Absatz 2,Bei Vertragsbediensteten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Der Antrag ist bei jener obersten Personalstelle einzubringen, deren Wirkungsbereich der letzte Arbeitsplatz der oder des Vertragsbediensteten zuzurechnen ist oder zuzurechnen wäre.
  3. Absatz 3,Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 82, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung nach Maßgabe des Absatz 6,
  4. Absatz 4,Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 94 c,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, GehG erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
  5. Absatz 5,Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Vertragsbediensteten, die nicht nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6 GehG oder Paragraph 94 a, Absatz 5,) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung
    1. Ziffer eins
      der Einstufung zum Tag der Klagseinbringung oder, wenn die oder der Vertragsbedienstete vor diesem Tag aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienstverhältnisses und
    2. Ziffer 2
      des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde.
    Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
  6. Absatz 6,Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von Paragraph 94 a, Absatz eins, Ziffer 15, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz 6 b, GehG, jeweils in der geltenden Fassung, und Paragraph 19, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Entlohnungsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Entlohnungsgruppe der oder des Vertragsbediensteten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
    Abweichend von Paragraph 18 a, hat für Vertragsbedienstete nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 zu erfolgen.
  7. Absatz 6 a,Wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6, und 9 GehG entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz 3, GehG bleibt davon unberührt.
  8. Absatz 7,Vor der Neufestsetzung nach Absatz eins und 2 ist der oder dem Vertragsbediensteten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 26, Absatz 5, dritter Satz und Absatz 6 a, sind anzuwenden. Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten verkürzt werden.

Im RIS seit

29.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40246092

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P94b/NOR40246092

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