Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 94b
Inkrafttretensdatum
01.02.2020
Außerkrafttretensdatum
27.12.2019
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Beachte
Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 100 Abs. 87).
Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Bestimmung nicht in Kraft.
Text
6. Unterabschnitt
Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
§ 94b.Paragraph 94 b,
Abweichend von § 34 Abs. 4 Z 2 tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein. Abweichend von Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer 2, tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 25/2019
Im RIS seit
26.03.2019
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40213451