Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 94b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94b

Inkrafttretensdatum

01.02.2020

Außerkrafttretensdatum

27.12.2019

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 100 Abs. 87).
Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Bestimmung nicht in Kraft.

Text

6. Unterabschnitt
Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Paragraph 94 b,

Abweichend von Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer 2, tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019

Im RIS seit

26.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40213451

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P94b/NOR40213451

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