Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.07.1948
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Dienstverhinderung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3)Absatz 3,Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
Schlagworte
Krankenstand, Abwesenheit vom Dienst
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR12092800
Alte Dokumentnummer
N61948100500