Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1948

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Dienstverhinderung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.