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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 52a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 52 a, (1) Auf Antrag des Vertragsassistenten kann sein zeitlich befristetes Dienstverhältnis (Paragraph 52,) um sechs Jahre verlängert werden, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht.

  1. Absatz 2,Eine Verlängerung nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        der Vertragsassistent das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung besitzt,
      2. Litera b
        für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach Litera a, nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Vertragsassistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Universitätsorgan getroffen ist, daß der Vertragsassistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt,
    3. Ziffer 3
      der Vertragsassistent zusätzlich zu Ziffer 2, Litera a, oder b eine mindestens vierjährige Dienstzeit gemäß Paragraph 52, aufweist und
    4. Ziffer 4
      der bisherige Verwendungserfolg des Vertragsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung diese Verlängerung sachlich rechtfertigt.
  2. Absatz 3,Paragraph 176, Absatz 3 und 4 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Absatz 2, Ziffer 4, genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4,Die im Absatz eins, angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht, um folgende zeitlich nach dem Ablauf des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 52, liegende Zeiträume:
    1. Ziffer eins
      Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,
    2. Ziffer 2
      Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Artikel römisch sechs, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983, oder nach Paragraph 29 f, in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß Paragraph 29 h, oder Paragraph 29 i, freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,
    3. Ziffer 3
      Zeiten von Karenzurlauben gemäß Paragraph 29 b, Absatz 8,
  4. Absatz 5,Absatz eins bis 3 ist auf einen Vertragsassistenten, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis nach dem 29. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden.
  5. Absatz 6,Vertragsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, kraft Gesetzes verlängert, sind abweichend von Absatz 5, berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag gemäß Absatz eins bis 3 zu stellen.
  6. Absatz 7,Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40031275

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P52a/NOR40031275

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