Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 52a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52a

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1988

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

52a. Vertragsbediensteten, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Heeresdienstzulage und eine Truppendienstzulage in der im Paragraph 85 d, des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Höhe. Auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten sind die für vergleichbare Bundesbeamte (Paragraph 85 d, des Gehaltsgesetzes 1956) geltenden Bestimmungen über die Pflegedienstzulage und die Pflegedienst-Chargenzulage sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß Vertragsbediensteten, deren Ausbildung und Tätigkeit der Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst und der Tätigkeit in diesem Dienst entspricht, bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12103379

Alte Dokumentnummer

N6198810317F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P52a/NOR12103379

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