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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 49q

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49q

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Entgelt

Paragraph 49 q,
  1. Absatz eins,Das jährliche Bruttoentgelt bei Vollbeschäftigung beträgt
    1. Ziffer eins
      für Assistenten, die nicht von Ziffer 2, oder 3 erfasst sind,
      1. Litera a
        44 314,6 €,
      2. Litera b
        53 104,0 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 49 n, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;
    2. Ziffer 2
      für Assistenten in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich
      1. Litera a
        48 709,3 €,
      2. Litera b
        57 498,7 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 49 n, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;
    3. Ziffer 3
      für Assistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität
      1. Litera a
        53 104,0 €,
      2. Litera b
        61 893,7 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 49 n, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält.
  2. Absatz eins a,Für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 4, KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, tritt an die Stelle
    1. Ziffer eins
      des Betrages im Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, der Betrag 54 673,5 €,
    2. Ziffer 2
      des Betrages im Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, der Betrag 63.462,2 €.
  3. Absatz 2,Bei Teilbeschäftigung gebührt nach Paragraph 21, der entsprechende Anteil.
  4. Absatz 3,Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach Paragraph 8 a, Absatz 2, auszuzahlen.
  5. Absatz 4,Wird der Assistent nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen. Wird der Assistent während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt das Entgelt gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.
  6. Absatz 5,Hält der Assistent nur in einem Semester, nicht aber im Durchschnitt eines Studienjahres, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens vier Semesterstunden ab, gebührt das Bruttoentgelt gemäß Litera b, des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 anteilig für dieses Semester.
  7. Absatz 6,Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (Paragraph 49 c, Absatz 4,) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.
  8. Absatz 7,Wird ein Assistent in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre. Paragraph 15 a, ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40115564

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P49q/NOR40115564

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