Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 49q

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49q

Inkrafttretensdatum

30.09.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Entgelt

Paragraph 49 q, (1) Das jährliche Bruttoentgelt bei Vollbeschäftigung beträgt

  1. Ziffer eins
    für Assistenten, die nicht von Ziffer 2, oder 3 erfasst sind,
    1. Litera a
      500 000 S (ab 1. Jänner 2002 36 627,1 Euro),
    2. Litera b
      600 000 S (ab 1. Jänner 2002 43 952,5 Euro), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 49 n, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;
  2. Ziffer 2
    für Assistenten in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich
    1. Litera a
      550 000 S (ab 1. Jänner 2002 40 289,8 Euro),
    2. Litera b
      650 000 S (ab 1. Jänner 2002 47 615,2 Euro), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 49 n, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;
  3. Ziffer 3
    für Assistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät
    1. Litera a
      600 000 S (ab 1. Jänner 2002 43 952,5 Euro),
    2. Litera b
      700 000 S (ab 1. Jänner 2002 51 278,0 Euro), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 49 n, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält.
  1. Absatz 2,Bei Teilbeschäftigung gebührt nach Paragraph 21, der entsprechende Anteil.
  2. Absatz 3,Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach Paragraph 8 a, Absatz 2, auszuzahlen.
  3. Absatz 4,Wird der Assistent nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen. Wird der Assistent während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt das Entgelt gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.
  4. Absatz 5,Hält der Assistent nur in einem Semester, nicht aber im Durchschnitt eines Studienjahres, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens vier Semesterstunden ab, gebührt das Bruttoentgelt gemäß Litera b, des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 anteilig für dieses Semester.
  5. Absatz 6,Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (Paragraph 49 c, Absatz 4,) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.
  6. Absatz 7,Wird ein Assistent in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre. Paragraph 15 a, ist sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40019855

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P49q/NOR40019855

Navigation im Suchergebnis