(5)Absatz 5Vertragslehrern (Kindergärtnerinnen) der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die, ohne die im Abs.Vertragslehrern (Kindergärtnerinnen) der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch II L, die, ohne die im Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 188,603, 4 oder 5 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch II L, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 188,60 S jährlich; sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Vertragslehrern um 156,30 S. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die die gemäß §S. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas römisch II L, die die gemäß § 43 Abs. 2 auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 56,60 S und die für die Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 46,90 S beträgt; Abs. 4 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.